ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DEN AUFNAHMEVERTRAG
GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tinyhouse (Anna) und der Ferienwohnung (Rita) zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Ferienwohnung/Tinyhouse sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER; VERJÄHRUNG
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Eigentümerin zustande. Der Eigentümerin steht es frei, die Zimmerbuchungschriftlich zu bestätigen.
Vertragspartner sind die Eigentümerin und der Gast. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er der Eigentümerin gegenüber zusammen mit dem Gast alsGesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Aufnahmevertrag, sofern der Eigentümerin eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
Alle Ansprüche gegen die Eigentümerin verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der Kenntnis abhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, dieauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eigentümerin beruhen.
LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
Die Eigentümerin ist verpflichtet, dem Gast gebuchte Einheit bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Der Gast ist verpflichtet, die für die Überlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Eigentümerin zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen der Eigentümerin an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die Eigentümerin allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen anheben. Gleiches gilt, wenn durch behördliche Anordnungen besonderer Schutz- und Hygieneauflagen, auch zur Sicherheit des Gastes, der Eigentümerin Mehrkosten entstehen.
Die Preise können von der Eigentümerin ferner geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Leistungen oder derAufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Eigentümerin dem zustimmt.
Rechnungen des Eigentümerin ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Eigentümerin ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Eigentümerin berechtigt, diejeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten.
Die Eigentümerin ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderrung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
RÜCKTRITT DES GASTES (I. E. ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) /NICHTINAN- SPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DER EIGENTÜMERIN
Ein Rücktritt des Gastes von dem mit der Eigentümerin geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Eigentümerin zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch einFesthalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
Sofern zwischen der Eigentümerin und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahinvom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Eigentümerin auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Eigentümerin ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Gastesgemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die Eigentümerin die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie dieeingesparten Aufwendungen anzurechnen.
Die Eigentümerin steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Gastist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in dergeforderten Höhe entstanden ist.
RÜCKTRITT DER EIGENTÜMERIN
Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer be- stimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Eigentümerin in diesem Zeitraumseinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Einheit vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Eigentümerin auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vor- auszahlung auch nach Verstreichen einer der Eigentümerin gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Eigentümerin ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ferner ist die Eigentümerin berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Eigentümerin nicht zu vertretende Umstände, z. B. behördliche Anordnungen zur Schließung, die Erfüllung desVertrages unmöglich machen;
Einheiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;Die Eigentümerin begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Eigentümerin den reibungslosen Geschäftsbetrieb, dieSicherheit, auch vor Gesundheitsgefahren, oder das Ansehen der Eigentümern in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.Organisationsbereich der Eigentümerin zuzurechnen ist;
ein Verstoß gegen oben Klausel I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt der Eigentümerin entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND RÜCKGABE/HAUSORDNUNG
Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Einheit.
Gebuchte Einheit stehen dem Gast ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Am vereinbarten Abreisetag sind die Einheit der Eigentümerin spätestens um
11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Eigentümerin auf- grund der verspäteten Räumung der Einheit für dessen vertragsüber- schreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche desGastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass der Eigentümerin kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch aufNutzungsentgelt entstanden ist.
Der Gast ist verpflichtet einen Meldeschein auszufüllen.
Der Gast ist verpflichtet, die jeweils geltende Hausordnung einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich die Eigentümerin das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages vor. Im Falle der Kündigung bleibt der Vergütungsanspruch der Eigentümerin in voller Höhe bestehen. Ersparte Aufwendungen werden auf den Vergütungsanspruch angerechnet.
RAUCHEN & HAUSTIERE
Das Rauchen ist in alle Einheiten strengstens untersagt. Der Gast, des jeweiligen Einheit, trägt die Verantwortung, dass dieses Verbot auch von Dritteneingehalten wird. Sollte der Gast hiergegen verstoßen, ist die Eigentümerin berechtigt dem Gast gegenüber eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von600,00 € zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Dritte mit Kenntnis oder in fahrlässiger Weise zu vertretenden Unkenntnis des Gastes im Zimmer rauchen. DemGast bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei den Rauchmeldern handelt es sich umhochempfindliche Spezial-Rauchmelder, die sowohl Zigaretten als auch Tabakrauch registrieren und unverzüglich einen Alarm auslösen. Im Falle eines Alarms durch Rauch werden sämtliche Kosten für die Evakuierung, Feuerwehreinsatz sowie die Folgekosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Das Mitbringen von Tieren ist in allen Einheiten strengstens untersagt.
HAFTUNG DER EIGENTÜMERIN
Die Eigentümerin haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Eigentümerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eigentümerin beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Eigentümerin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Eigentümerin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Eigentümerin auftreten, wird die Eigentümerin bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
Für eingebrachte Sachen haftet die Eigentümerin nicht. Die Eigentümerin empfiehlt, keine Wertgegenstände mitzunehmen.
HAFTUNG DES GASTES
Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern der Gast Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Aufnahme sollen schriftlich erfolgen.Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Eigentümerin.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Eigentümerin. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Eigentümerin.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Aufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurchdie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.